Verbot und Kennzeichnung von Einwegkunststoffartikeln: Was Hersteller wissen müssen

Um einen nachhaltigeren Umgang mit Ressourcen zu fördern und die Umweltverschmutzung zu reduzieren, hat die EU die Einwegkunststoff-Richtlinie (SUP-Richtlinie) erlassen. Diese Richtlinie wird in Deutschland durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) umgesetzt. Die Fristen und Umsetzungsdetails richten sich nach den Vorgaben der EU-Richtlinie.
Verbot von Einwegkunststoffartikeln
Die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) wurde am 20. Januar 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 3. Juli 2021 in Kraft. Seit diesem Datum dürfen bestimmte Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Dieses Verbot betrifft insbesondere Hersteller und Importeure, die diese Produkte nicht mehr auf den Markt bringen dürfen. Allerdings dürfen bereits im Handel befindliche Produkte weiterhin verkauft und genutzt werden, um die Vernichtung von Lagerbeständen zu vermeiden.
Laut § 2 Nr. 1 EWKVerbotsV wird ein „Einwegkunststoffprodukt“ als ein Produkt definiert, das ganz oder teilweise aus Kunststoff besteht und nicht dafür vorgesehen ist, während seiner Lebensdauer mehrfach verwendet zu werden. Das Verbot umfasst unter anderem Plastikbesteck, Plastik-Wattestäbchen, Strohhalme und Einwegbecher aus Styropor. Ziel der Richtlinie ist es, die Umweltauswirkungen dieser Produkte zu minimieren, unabhängig davon, ob sie als Verpackungen oder anderweitig verwendet werden.
Das Inverkehrbringen dieser Produkte nach dem 3. Juli 2021 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Den vollständigen Verordnungstext können Sie hier einsehen.
Kennzeichnungspflicht für Einwegkunststoffprodukte
Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) regelt die Kennzeichnung von Hygieneartikeln, Tabakprodukten und Einweggetränkebechern aus Kunststoff. Diese Vorgaben gelten ebenfalls seit dem 3. Juli 2021.
Gemäß § 4 EWKKennzV müssen Hersteller dieser Produkte sicherstellen, dass sie gekennzeichnet sind. Für die Kennzeichnung gilt eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022, in der nicht ablösbare Aufkleber verwendet werden dürfen. Dies ermöglicht den Abverkauf nicht gekennzeichneter Produkte, um deren Vernichtung zu vermeiden. Die Kennzeichnung muss gut sichtbar angebracht sein und aus einem Piktogramm sowie einem Text bestehen, der in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaates verfasst ist. Der Text „Produkt enthält Kunststoff“ ist obligatorisch.
Die spezifischen Kennzeichnungsvorgaben finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Europäischen Kommission. Die Kennzeichnung besteht aus einer Schildkröte und einem Piktogramm für das jeweilige Produkt. Die Vektorgrafiken für die Kennzeichnung können hier heruntergeladen werden.
Zusätzlich legt § 3 der EWKKennzV Anforderungen an die Beschaffenheit von Getränkebehältern fest. Ab dem 3. Juli 2024 dürfen Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Kunststoffverschlüsse und -deckel fest mit den Behältern verbunden sind. Dies soll verhindern, dass diese Teile in der Umwelt landen.

- Die Vektorgraphiken für die Kennzeichnung der Produkte können hier heruntergeladen werden.
- Den vollständigen Text der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung finden Sie hier.
Fazit
Die Einwegkunststoff-Richtlinie und ihre Umsetzung in deutsches Recht stellen einen bedeutenden Schritt zur Reduzierung der Umweltverschmutzung durch Kunststoffabfälle dar. Hersteller und Importeure sind verpflichtet, diese Vorgaben einzuhalten, um den Schutz unserer Umwelt zu gewährleisten. Indem wir gemeinsam diese Maßnahmen umsetzen, tragen wir zu einer nachhaltigeren Zukunft bei.